Berliner Gesellschaft für
Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte

Entwurf der Satzung der BGAEU 1869: Entwurf zu den Statuten des Berliner Local-Vereins für Anthropologie, Ethnographie und Urgeschichte.

Satzung der Berliner Gesellschaft für Anthropologie,
Ethnologie und Urgeschichte

Die Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte ist im Jahre 1869 gegründet worden. Die Rechte einer juristischen Person wurden ihr durch kaiserlichen Erlass vom I August 1884 verliehen.

§ 1

Die Gesellschaft nennt sich Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte. Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck der Gesellschaft ist die Anregung des allgemeinen Interesses für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte, die Verbreitung der Erkenntnisse dieser Wissensgebiete in der Öffentlichkeit sowie die Förderung aller Unternehmungen, die der Vertiefung und Erweiterung jener Erkenntnisse dienen.

Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Veranstaltungen, die Mittel erfordern, dürfen nur insoweit durchgeführt werden, als dafür Mittel zur Verfügung stehen. Zweckgebundene Mittel dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dem sie zur Verfügung gestellt sind. Projektbezogene Mittel sind gesondert auszuweisen.

Das Publikationsorgan, in dem die Sitzungsberichte der Gesellschaft erscheinen, wird kostenlos an die Mitglieder abgegeben.

§ 3

Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, in die auch Personen berufen werden können, die der Gesellschaft nicht angehören.

§ 4

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen des In- und Auslands werden.
Personengemeinschaften und juristische Personen werden als korporative Mitglieder auf genommen.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die dem Zweck der Gesellschaft durch ihre wissenschaftlichen Leistungen förderlich sind.

Fördernde Mitglieder können Personen und Personengemeinschaften werden, die die Zwecke oder einen bestimmten Zweck der Gesellschaft durch die regelmäßig wiederkehrende Hergabe von Geld- oder Sachmitteln in einem Maße fördern, der über den Wert des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrages wesentlich hinausgeht.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Anthropologie, Ethnologie oder Urgeschichte ausgezeichnet oder sich durch großmütige Förderung des Gesellschaftszwecks besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben.

§ 5

Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern. Über Einsprüche entscheidet der erweiterte Vorstand.

Die Aufnahme eines korporativen Mitgliedes nimmt der erweiterte Vorstand vor.

Korrespondierende Mitglieder werden vom erweiterten Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit ernannt. Sie können der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder mit allen deren Rechten und Pflichten beitreten.

Die Aufnahme fördernder Mitglieder geschieht durch den Vorstand.

Ehrenmitglieder werden von der Gesellschaft in ordentlicher Sitzung auf Vorschlag des erweiterten Vorstands gewählt.

§ 6

Ordentliche und korporative Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres. Geht der Betrag nicht fristgerecht ein, so hat der Zahlungspflichtige die Kosten der Mahnung zu tragen. Ein im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommenes Mitglied hat den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

Der erweiterte Vorstand ist dazu befugt, ordentlichen Mitgliedern für die Dauer ihres Studiums auf ihren Antrag hin den Jahresbeitrag teilweise oder ganz zu erlassen. Er kann ferner bedürftigen Mitgliedern auf eigenen Antrag oder auf Vorschlag eines Dritten hin den Jahresbeitrag teilweise oder ganz erlassen. Mitglieder, die mit Mitgliedern verehelicht oder in auf- oder absteigender Folge verwandt sind, brauchen nur ein Viertel des Beitrags zu entrichten, sofern sie auf die Lieferung des kostenlosen Publikationsorgans der Gesellschaft sowie auf die mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteile gegenüber Dritten verzichten.

Fördernde Mitglieder vereinbaren die Höhe ihres Beitrags mit dem Vorstand. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7

Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.

Über den Ausschluss von Mitgliedern beschließt auf Antrag des erweiterten Vorstandes die Mitgliederversammlung, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Ausschlussgrund ist ein das Ansehen der Gesellschaft schädigendes Verhalten.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Beitrags zwei Jahre im Rückstand ist.

Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds enden dessen Mitgliedschaftsrechte und Pflichten. Eine Erstattung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre gegebenenfalls eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 8

Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern. dem Schriftführer, dem Stellvertreter des Schriftführers, dem Schatzmeister, dem Stellvertreter des Schatzmeisters und zwei Beisitzern.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils für drei Jahre aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt; dies soll in der ersten Mitgliederversammlung eines neuen Geschäftsjahres geschehen. Sie bleiben bis zur Vornahme von Neuwahlen im Amt. Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern ergänzt sich der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooperation. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, doch darf ein Vorsitzender, der drei Jahre hindurch amtiert hat, für die nächste Amtszeit des Vorstandes nicht wieder als solcher gewählt werden.

§ 9

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes.

Der Vorsitzende beruft den erweiterten Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss dies binnen einer Woche tun, wenn es von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Einladungen zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes ergehen schriftlich oder mündlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

Die Verhandlungen des erweiterten Vorstandes werden von dem Vorsitzenden geleitet. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und vier weiterer Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes wird von dem Schriftführer ein Protokoll erstellt, welches von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10

Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes ist für die Dauer seiner Amtszeit ein Beirat zu berufen. Die Mitglieder des Beirats sollen aus unterschiedlichen Fachrichtungen kommen.

Die Zahl der Beiratsmitglieder soll mindestens drei, höchstens acht betragen. Von dieser zahlenmäßigen Begrenzung kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes abgewichen werden.

Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen und die Berufung wird den Mitgliedern der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Beschlussfassung insbesondere über

  1. den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie den Bericht der Rechnungsprüfer
  2. die Entlastung des erweiterten Vorstandes und des Schatzmeisters zu den vorgeschriebenen Terminen
  3. die Wahl des erweiterten Vorstandes
  4. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
  5. die Festsetzung des Mitgliedbeitrages
  6. Änderungen in der Satzung
  7. die Auflösung der Gesellschaft
  8. die Wahl von Ehrenmitgliedern
  9. den Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand verschickt die Einladungen unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch die Post oder per E-Mail.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Sie ist stets beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die an der betreffenden Versammlung teilnehmen; jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Rechnungsprüfer prüfen vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres die Buchführung des Schatzmeisters auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit hin. Über das Ergebnis ihrer Prüfung unterrichten sie schriftlich den Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung mündlich Bericht.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die nicht erschienenen Mitglieder haben sich schriftlich zu äußern; trifft binnen Monatsfrist keine Nachricht ein, so gilt dies als Stimmenthaltung des betreffenden Mitgliedes.

Über den Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft darf nur auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern erfolgen. Hierauf gerichtete Anträge sowie Misstrauensanträge gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder müssen im vollen Wortlaut auf der schriftlichen Einladung zur Beschluss fassenden Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Behörde.

§ 13

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volksbildung durch die Anregung des allgemeinen Interesses für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte, die Verbreitung der Erkenntnisse dieser Wissensgebiete in der Öffentlichkeit sowie die Förderung aller Unternehmungen, die der Vertiefung jener Erkenntnisse dienen - zu eigen macht oder die Förderung der Volksbildung auf verwandten Fachgebieten verfolgt.

Die letzte Mitgliederversammlung vor dem Erlöschen der Gesellschaft hat im Sinne dieser Bestimmungen den Verbleib des Vermögens zu regeln.